Satzung

Satzung des Fördervereins

„Städtische KiTa Rhade e.V.“

Am Stuvenberg 40, 46286 Dorsten-Rhade

 
1. Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Städtische KiTa Rhade e.V.“.
  1. Er wurde am 07.10.2013 gegründet und hat seinen Sitz in Dorsten-Rhade.
  1. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Gelsenkirchen unter der Nummer 2038 eingetragen.

 

2. Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung. Dies wird verwirklicht, indem die „Städtische Tageseinrichtung für Kinder Am Stuvenberg 40“ ideel und materiell unterstütz wird und die Durchführung ihrer Aufgaben gefördert wird. Geld- und Sachspenden, die dem Verein zufließen, werden in Abstimmung mit der Leitung der Tageseinrichtung im Interesse der Tageseinrichtung verwendet.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

3. Mitgliedschaft und Aufnahme

  1. Mitglied kann jeder werden, der den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen will. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sowie Personenvereinigungen werden.
  1. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben.
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bzw. Konkurs, Auflösung oder Erlöschen) des Mitgliedes, durch Austritt oder Ausschluss.
  1. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines jeden Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erklärt werden.
  1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft Interessen des Vereins grob zuwiderhandelt. Über einen Ausschluss unter Setzung einer Frist von einem Monat ab Absendung des entsprechenden Schreibens ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu äußern. Die danach ergehende Entscheidung, die mit sofortiger Wirkung erfolgt, ist dem Mitglied unter Mitteilung der tragenden Gründe schriftlich bekannt zu geben.
  1. Der Ausschluss eines Mitglieds wird durch den Gesamtvorstand beschlossen.

 

 4. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, Vorschläge über Verwendung der Vereinsmittel zugunsten der Tageseinrichtung „Städtische Tageseinrichtung für Kinder         Am Stuvenberg 40“ zu machen.

 

5. Jahresbeiträge, Spenden und Stiftungen

  1. Mit der Annahme eines Aufnahmeantrages durch den Vorstand verpflichtet sich das Mitglied zur Zahlung der festgesetzten Beiträge. Spenden und sonstige Zuwendungen können nicht mit Bedingungen über die Verwendung verbunden werden.
  1. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

6. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand und
  2. Die Mitgliederversammlung.

 

8. Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus
  2. dem Vorsitzenden
  3. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  4. dem Schatzmeister
  5. dem stellvertretenden Schatzmeister
  6. die Kindergartenleitung des „Städtischer Kindergarten am Stuvenberg“ ist geborenes Mitglied des Vorstandes. Sie kann sich in dieser Funktion vertreten lassen. Ihr Amt ist die Leitung des Kindergartens
  7. dem Schriftführer

Das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden und/oder des stellvertretenden Schatzmeisters muss nicht zwangsweise besetzt werden.

Sollten die Ämter der Stellvertreter nicht besetzt sein und der Vorsitzende bzw. der Schatzmeister dauerhaft erkranken oder ausfallen, muss in einer gesonderten Vorstandssitzung darüber entschieden werden, wer dieses Amt in dieser Zeit vertritt und die Aufgaben übernimmt.

  1. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  1. Der Schatzmeister hat jährlich über die Einnahmen und Ausgaben sowie den Stand des Vermögens Rechnung zu legen. Er muss den Nachweis über die Verwendung der Mittel im Sinne des § 2 führen.
  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer eines Jahres von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Ihre Wiederwahl ist zulässig.

 

9. Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins gemäß dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

 

10. Mitgliederversammlung

  1. a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  2. Genehmigung des vom Vorstand jährlich vorzulegenden Geschäftsberichts und Entlastung des Vorstandes
  3. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  4. Satzungsänderungen
  5. Auflösung des Vereins
  6. Zur Prüfung der Vermögensverwaltung und des Kassen- und Rechnungswesens wählt die ordentliche Mitgliederversammlung jährlich zwei sachkundige Personen. Diese sind jederzeit berechtigt und mindestens einmal im Jahr verpflichtet, Kasse und Bücher des Vereins zu prüfen. Ein Bericht darüber ist der ordentlichen Mitgliederversammlung alljährlich vorzulegen.

 

11. Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich innerhalb von zehn Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt. Sie ist vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Stellvertreter, unter gleichzeitiger Bestimmung von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen zu erfolgen. In dringenden Fällen kann der Vorstand die Frist auf sieben Tage herabsetzen. Die Tagesordnung hat auf jeden Fall den Punkt b) des § 10 zu enthalten.
  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand jederzeit einberufen. Er muss sie einberufen, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder dieses schriftlich beim Vorsitzenden beantragen. In diesem Fall muss die Versammlung binnen vier Wochen einberaumt und abgehalten werden.

 

12. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
  1. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  1. Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse über vorliegende Anträge, die von jedem Mitglied eingebracht werden können, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend oder durch Vollmacht vertreten sind.
  1. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand vorgesehene Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.
  1. Abstimmungen werden grundsätzlich offen vorgenommen. Eine Abstimmung muss jedoch schriftlich und geheim erfolgen, wenn nur ein Mitglied dies beantragt.
  1. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die zumindest die Zeit und den Ort der Sitzung, die Anzahl der erschienen Mitglieder, das Stimmverhältnis bei Abstimmungen und den Wortlaut der von der Versammlung verabschiedeten Beschlüsse und Empfehlungen enthält. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und einem zu bestimmenden Schriftführer zu unterzeichnen.

 

13. Satzungsänderungen

  1. Eine Satzungsänderung bedarf der 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Erforderlich ist eine Anwesenheit von mindestens 1/5 der Mitglieder und die vorherige Zustellung der Tagesordnung wenigstens eine Woche vor der betreffenden Mitgliederversammlung.
  1. Ist eine zum Zweck der Satzungsänderung einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so hat der Vorsitzende in einer First von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder beschlussfähig ist.

 

14. Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einem Drittel der Mitglieder bei gleichzeitiger Angabe der Gründe oder einstimmig vom Vorstand beantragt werden.
  1. Die Auflösung kann in der Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn 2/3 der Mitglieder zugegen sind. Zur Beschlussfassung über die Auflösung selbst ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  1. Bei Auflösung des Vereins und Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Städtischen Tageseinrichtung für Kinder Am Stuvenberg 40 zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

15. Steuerbegünstigung

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung ( § 51 ff AO ). Er ist ein Förderverein i.S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2.2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung verwendet.

 

16. Beirat

Der Beirat setzt sich zusammen aus bis zu 6 Beisitzern. Sie haben das Recht an allen Vorstandssitzungen in beratender Funktion teilzunehmen. Die Beisitzer werden für die Dauer eines Jahres von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
17. Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung ist in der vorliegenden Form

am 07.10.2013 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden

am 06.01.2014 in der außerordentlichen Mitgliederversammlung geändert worden

am 29.10.2014 in der ordentlichen Mitgliederversammlung geändert worden

am 16.10.2017 in der ordentlichen Mitgliederversammlung geändert worden.

Sie tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

Dorsten, den 16.10.2017